Agenturen, Künstler und Publizisten müssen ihre Abnehmer bzw. Kunden nicht auf diese Abgabe hinweisen. Nichts desto Trotz ist wohl jedem Dienstleister an einem ehrlichen geschäftlichen Verhältnis gelegen, so dass ich einmal kurz auf das Thema eingehen möchte.
Sie sollten vorbereitet sein, wenn Betriebsprüfer der Sozialversicherungen an Ihre Tür klopfen. Die Texte, die ich für Sie schrieb, die Webseiten, die ich für Sie gestaltete, unterliegen in der Regel einer Abgabepflicht. Auch rückwirkend. Wenn Sie jetzt zu einem anderen Dienstleister flüchten, hilft das gar nichts. Nur Selbermachen. Möchten Sie auf das in Jahren angesammelte Know-how der PR-Profis, Journalisten, Webdesigner, Bildhauer, Grafiker usw. verzichten?
Derzeit 4,9% Abgabe werden bei publizistischen und künstlerischen Arbeiten fällig; und da ist es gleichgültig, ob die Arbeit an einen großen Verlag oder den Schreiner um die Ecke geht. So will es das Gesetz.
Möchten Sie sich nun näher informieren, ist Ihre erste Anlauf-, besser Anklickstelle die KSK selbst: http://www.kuenstlersozialkasse.de.
Die Problematik wirft für Sie als Unternehmer die Frage auf, ob Sie die Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Antwort darauf gibt Rechtsanwalt Andri Jürgensen auf seiner Internetseite www.kunstrecht.de. Jeden Monat informiert der Anwalt in einem Newsletter über ein KSK-relevantes Thema und erklärt in einem E-Learning-Seminar die wichtigest Fragen.
Bleibt mir nur die Hoffnung, dass Sie auch künftig die Brötchen vom Bächer backen, das Auto von einem Mechaniker reparieren, Krankheiten vom Arzt behandeln, Haare von einem Friseur schneiden und Texte von mir schreiben lassen.





Ja, als Verwerter von künstlerischer Arbeit ist man zur KSK-Abgabe verpflichtet. Steht so im Gesetz! Und wer sagt, Texte zu schreiben sei keine Kunst – der muss es selber probieren
Aber lassen Sie nicht den Schüler, Studenten oder Rentner Ihre Texte schreiben, um KSK-Abgaben zu sparen. Denn selbst dann sind Sie – wie beim Profi auch – KSK-abgabepflichtig!