Wer seinen Text auf fremden Web-Seiten wiederfindet, hat dies ausdrücklich erlaubt. Sollte man meinen. Oft wird Content aber regelrecht geklaut. Da allein der Urheber bestimmt, ob und auf welche Art sein Text verwertet werden darf, sollte er den Textklau keinesfalls als Kavaliersdelikt hinnehmen.
Was ist bei Verstößen gegen das Urheberrecht zu tun?
Zunächst muss der Urheber klären, ob der eigene Text überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage eher schwammig. Urheberrechtlichem Schutz unterliegen Texte, wenn sie eine gewisse “Schöpfungshöhe” erreichen. Darunter wird die Individualität und Einzigartigkeit eines Textes verstanden. Sie dokumentiert sich in einer individuellen Gedankenführung und Gestaltungskraft.
Beispiele für urheberrechtlich geschützte Texte sind Beiträge in Zeitungen, Zeitschriften und individuell verfasste Werbe-Texte sowie redaktionelle Beiträge auf Websites.
Hingegen fallen Gesetze, amtliche Bekanntmachungen sowie Gerichtsurteile nicht unter urheberrechtlich geschützte Texte.
Hat der Urheber die Rechte an seinem Text nicht übertragen, also keine bestimmte Nutzung eingeräumt, kann er nach geltendem Recht seine Ansprüche auf verschiedenen Wegen durchsetzen.
Selbst aktiv werden
Zunächst sollte der Geschädigte versuchen, zu einer gütlichen, kostengünstigen Einigung mit dem Verletzer zu gelangen und ihm jede weitere Nutzung des Textes untersagen. Eine etwa 14-tägige Frist zum Entfernen des Textes von der Webseite sollte genügen. Ob der Urheber ein Honorar fordert, ist abhängig vom konkreten Fall.
Wie im Beispiel http://www.work-innovation.de/blog/2006/08/27/contentklau-dentalblog/ hatte der Geschädigte mittels des Internettools Copyscape (www.copyscape.com) den Datenklau bemerkt und den Verletzer daraufhin kontaktiert. Der Contentdieb entfernte den kopierten Text sofort von seiner Website.
Es bleibt dem Urheber überlassen, dem Verletzer eine weitere Nutzung gegen ein angemessenes Honorar zu gestatten. Hierzu werden Nutzungsart, -dauer, -umfang und –ort vereinbart.
Doch nicht immer zeigt sich ein Datendieb einsichtig. Ein unfreiwilliger Nachhilfekurs in Urheberrecht, Rechnungen und Mahnungen kosten den Urheber Zeit, Geld und Nerven. Dann hilft wirklich nur anzukündigen, ohne weitere Rücksprache einen Anwalt einzuschalten.
Strafanzeige stellen
Bei nachweislichem Urheberrechtsklau kann der Urheber gegen den Verletzer kostenlos, also auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts, eine Strafanzeige stellen.
Entweder der Urheber wendet sich sofort an den Staatsanwalt, oder er gibt zunächst bei der Polizei den Sachverhalt zu Protokoll. In jedem Fall sollte der Verstoß umfassend dargestellt werden. Ggf. ermittelt die Polizei noch weiter und übergibt dann die Akte der zuständigen Staatsanwaltschaft beim Amts- bzw. Landgericht. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Anklage erhoben wird.
Vorsicht ist geboten: Erstattet der vermeintliche Urheber unberechtigterweise eine Strafanzeige, kann er sich einer eigenen straf- und zivilrechtlichen Haftung aussetzen.
Rechtsbeistand
Urheber scheuen oft, etwas gegen den Datenklau zu unternehmen. Denn: Der Urheber muss als Mandant die Anwalts- und Gerichtskosten vorschießen, um zu seinem Recht zu kommen. In schwierigen Fällen kann es sich durchaus lohnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Widerspricht der Verletzer einem gerichtlichen Mahnbescheid, muss der Urheber den Anspruch in Form einer Klageschrift begründen; eine Aufgabe, die mit einem Anwalt leichter zu bewerkstelligen ist. Bei Wiederholungsgefahr wird der Rechtsanwalt empfehlen, auf Unterlassung zu klagen. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
Beweissicherung
Möchte der Urheber des Textes gegen einen Verstoß vorgehen, muss er ihn in jedem Fall nachweisen. Dazu kann er die Webseite mit dem Text abspeichern, einen Screenshot fertigen und die Seite mit Datum ausdrucken. Ratsam ist auch das Hinzuziehen von Zeugen. Wurde die Seite mit dem geklauten Inhalt kurzzeitig vom Netz genommen oder auf eine anderen Domain übertragen, hilft die Waybackmaschine (http://www.archive.org/web/web.php) weiter. Sie speichert Websites in einem Archiv. Allerdings könnten Eintragungen in der robots.txt der Webseite das Archivieren verhindert haben.
Schadenersatz
Wenn der Urheber vor Gericht erfolgreich seine Rechte erstritten hat, muss der Schädiger zumindest die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus. U. U. hat der Urheber Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns, der nachzuweisen ist. Die Honorarrichtlinien von Branchenverbänden stellen dabei eine erste Orientierung dar. Doch ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann, ist eine selbst für Spezialisten schwer zu beantwortende Frage.

Was ich so nebenbei begreifen durfte ist, dass Texten die ich selbst verfasse, nie eine Schöpfungshöhe zugestanden wird, da ich keine entsprechende Ausbildung nachweisen kann.
Mir ist es nun schon zweimal passiert, dass ich ganze Rubriken der Hausfrauenseite in Zeitschriften wiedergefunden habe und das böse Wort “Textklau” darf ich dann auch nicht verwenden, da Zeitschriften Rechtsabteilungen haben und einem spätestens nach der 1. Instanz dämmert, dass das Wort Textklau immer nur in Verbindung mit einem Fragezeichen veröffentlicht werden darf.
Als Privatperson kann man eigentlich nur laut und am besten h1 nachfragen, wie die eigenen Texte denn bitteschön in diese oder jene Zeitschrift gelangt sind und dann kann man darauf hoffen, dass diese oder jene Zeitschrift einem dann ausgerechnet den Beitrag mit der freundlichen Nachfrage abkauft. (und dann aber nicht veröffentlicht)
Schöpfungshöhe ist die eine Seite, Urheber sein die andere. Seit wann ist Urheberschaft von der Ausbildung abhängig? Seit kurzem arbeite ich mit Plagaware, um Plagiate zu finden.
Beauftrage einen auf Medien-/Online-Recht spezialisierten Anwalt, so geht’ ja nun nicht, dass man deine Texte ohne Zustimmung und Honorar übernimmt.
Tatsächlich spricht es sich auch in Deutschland herum, dass Textklau kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine Urheberrechtsverletzung.
Meine Kanzlei betreut eine zunehmende Anzahl von Betreibern von Webseiten, die sich nicht mehr damit abfinden möchten, dass Fremde sich an ihren Texten bedienen. Schließlich steht dem Autor – wie oben richtig geschildert – sogar ein Entgelt für die unerlaubte Nutzung seiner Texte zu.
Die Schöpfungshöhe ist bei Texten, die sich ernsthaft mit einem Thema auseinandersetzen oder eine Meinung abbilden, eher kein Problem. Auf eine Ausbildung kommt es überhaupt nicht an.
Weiterführende Informationen zu Urheberrechtsverletzungen an Texten gibt es hier: http://www.kanzleischroeder-kiel.de/artikel/urheberrecht/vorgehen-bei-textklau/?child=13
In diesem Zusammenhang tun sich noch weitere Fragen auf:
1) Was bewirkt das canonical-Tag in Bezug auf Contentklau? Siehe dazu auch die Diskussion auf http://googlewebmastercentral-de.blogspot.com/2009/02/bestimmt-eure-kanonische-url.html.
2) Ist Textklau juristisch gesehen auch, wenn jemand RSS-Feed (meist Header + Anreißer) in seine Seiten lädt? Auf die letzte Frage fand ich keine zufriedenstellende Antwort im Web. RSS-Feeds einzulesen ist aber gerade aufgrund der Vernetzung etwas, was zunehmend praktiziert wird und auch gewünscht sein kann. Negativbeispiel:
http://www.bayerwald-blog.de/dreister-datendieb/.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Was die erste Frage betrifft:
Ich bin kein Webmaster, sondern Anwalt. Hier handelt es sich eher um eine Frage des SEO, als ein rechtliches Problem. Jedoch scheint es sich so darzustellen: Google gibt Webmastern, die mehrere Seiten sehr ähnlichen oder identischen contents verwalten, nun die Möglichkeit festzulegen, welche Seite von ihnen bevorzugt wird. Die gefürchtete Duplicate Content Penalty soll auf diese Weise offenbar in kontrollierte Bahnen gelenkt werden, indem der Webmaster angibt, welche Seite er selbst für die relevanteste hält. Diese Auswahl soll Google dann beachten.
Für den Contentklau hat dies nach meiner Einschätzung keinerlei Relevanz, weil der Autor eines Textes keinen Einfluß darauf hat, ob und wie der Textdieb seine Prioritäten angibt. Dieser wird kaum so fair sein, seine Seite der Originalseite zu unterwerfen.
Zur zweiten Frage:
Wenn kurze Zusammenfassungen (sog. Abstracts) erstellt werden, die über den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Dokumentes informieren, ist dies i. d. R. keine Urheberrechtsverletzung. Weil die abstracts aufgrund ihrer komprimierten Darstellung die Textlektüre nicht zu ersetzen vermögen, ist keine urheberrechtliche Relevanz anzunehmen. Aber hier kommt es auf den Einzelfall an. Werden ganze Textpassagen übernommen, kann dies das Urheberrecht sehr wohl tangieren. Zudem ist immer darauf zu achten, dass keinesfalls Bilder mit übernommen werden. Auch Thumbnails sind Urheberrechtsverletzungen. Zudem muss man vorsichtig sein, keine Marken mit zu übernehmen. Wenn dies nicht im rein redaktionellen Bereich geschieht, sondern eine markenmäßige Verwendung angenommen werden muss, kann es sehr teuer und unangenehm werden. Ähnliche Probleme stellen sich beim Framing.